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§ 7 SchleppVO 2004

Fassungen
ab 27.11.2013 — BGBl. II Nr. 364/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute27.11.2013 § → § BGBl. II Nr. 364/2013
§ 704.12.200426.11.2013 BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schleppliftverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.11.2013BGBl. II Nr. 364/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchleppVO 2004

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Brandschutztechnische Überprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Längstens alle zehn Jahre sind die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hierfür facheinschlägig ausgebildete Stellen zu überprüfen. Nach der erstmaligen Überprüfung dürfen die nachfolgenden wiederkehrenden Überprüfungen auch von ausgebildeten Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Von der Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen gemäß Absatz eins, kann Abstand genommen werden, sofern dies anlässlich der Erteilung der Betriebsbewilligung oder der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003796

Dokumentnummer

NOR40158562