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§ 9 SchleppVO 2004

Fassungen
04.12.2004 bis 26.11.2013 — BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute27.11.2013 § → § BGBl. II Nr. 364/2013
§ 904.12.200426.11.2013 BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schleppliftverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

04.12.2004BGBl. II Nr. 464/2004

Außerkrafttretensdatum

26.11.2013danach: BGBl. II Nr. 364/2013

Abkürzung

SchleppVO 2004

Index

93/01 Eisenbahn

Text

4. Abschnitt
Betriebliche Bestimmungen

Betriebspersonal

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für den Betrieb eines Schleppliftes ist, sofern nachstehend nicht anders festgelegt, folgendes Betriebspersonal erforderlich:
    1. Ziffer eins
      verantwortlicher Betriebsleiter;
    2. Ziffer 2
      Betriebsleiter-Stellvertreter;
    3. Ziffer 3
      Maschinist;
    4. Ziffer 4
      je ein Liftwart in den Stationen und
    5. Ziffer 5
      über Entscheidung des verantwortlichen Betriebsleiters gegebenenfalls weiteres Personal für Ablösen des Betriebspersonals und mit dem Betrieb zusammenhängende Aufgaben, wie Instandhaltung der Ein- und Aussteigstellen, der Fahrbahn und der Schleppspur.
  2. Absatz 2,Inwieweit gleichzeitig mehrere der in Absatz eins, genannten Funktionen durch eine einzelne Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln.
  3. Absatz 3,Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im Paragraph 20, angeführten Voraussetzungen abgesehen werden.

Schlagworte

Einsteigstelle

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003796

Dokumentnummer

NOR40058864