Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schleppliftverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 464/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
4. Abschnitt
Betriebliche Bestimmungen
Betriebspersonal
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für den Betrieb eines Schleppliftes ist, sofern nachstehend nicht anders festgelegt, folgendes Betriebspersonal erforderlich:
verantwortlicher Betriebsleiter;
Betriebsleiter-Stellvertreter;
je ein Liftwart in den Stationen und
über Entscheidung des verantwortlichen Betriebsleiters gegebenenfalls weiteres Personal für Ablösen des Betriebspersonals und mit dem Betrieb zusammenhängende Aufgaben, wie Instandhaltung der Ein- und Aussteigstellen, der Fahrbahn und der Schleppspur.
(2)Absatz 2,Inwieweit gleichzeitig mehrere der in Abs. 1 genannten Funktionen durch eine einzelne Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln.Inwieweit gleichzeitig mehrere der in Absatz eins, genannten Funktionen durch eine einzelne Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln.
(3)Absatz 3,Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im § 20 angeführten Voraussetzungen abgesehen werden.Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im Paragraph 20, angeführten Voraussetzungen abgesehen werden.
Schlagworte
Einsteigstelle
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40058864