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§ 9 SchleppVO 2004

Fassungen
ab 27.11.2013 — BGBl. II Nr. 364/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute27.11.2013 § → § BGBl. II Nr. 364/2013
§ 904.12.200426.11.2013 BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schleppliftverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

27.11.2013BGBl. II Nr. 364/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchleppVO 2004

Index

93/01 Eisenbahn

Text

4. Abschnitt
Betriebliche Bestimmungen

Betriebspersonal

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters ist nicht gegeben.
  2. Absatz 2,Bei Beförderung von Fahrgästen ist folgendes Betriebspersonal erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Betriebsleiter;
    2. Ziffer 2
      Maschinist;
    3. Ziffer 3
      je ein Liftwart in den Stationen.

    Inwieweit gleichzeitig mehrere dieser Funktionen durch eine Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln. Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im Paragraph 20, angeführten Voraussetzungen abgesehen werden. Der Betriebsleiter entscheidet, ob infolge der mit dem Betrieb zusammenhängenden Aufgaben, wie Instandhaltung der Ein- und Aussteigestellen und der Schleppspur, weiteres Personal erforderlich ist.

Schlagworte

Einsteigstelle

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003796

Dokumentnummer

NOR40158563