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§ 12 SchleppVO 2004

Fassungen
04.12.2004 bis 26.11.2013 — BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute27.11.2013 § → § BGBl. II Nr. 364/2013
§ 1204.12.200426.11.2013 BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schleppliftverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

04.12.2004BGBl. II Nr. 464/2004

Außerkrafttretensdatum

26.11.2013danach: BGBl. II Nr. 364/2013

Abkürzung

SchleppVO 2004

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Betriebsleiter

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ergänzend zu den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 sowie Absatz 5, genannten Voraussetzungen haben der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Vor erstmaliger Bestellung ist ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung vorzulegen; ab dem vollendeten 45. Lebensjahr ist ein ärztliches Attest alle fünf Jahre vorzulegen, es sei denn, vom Arzt wird eine kürzere Frist für die nächste Überprüfung der gesundheitlichen Eignung für erforderlich erachtet.
    2. Ziffer 2
      Die fachliche Eignung ist durch ein positives Zeugnis eines Ausbildungskurses für Betriebsleiter von Schleppliften nachzuweisen, sofern im Folgenden nicht Ausnahmen hiervon festgelegt werden. Dieser Kurs muss Kenntnisse über maschinelle Anlagen im Allgemeinen und über den Betrieb von Schleppliften im Besonderen sowie die einschlägigen rechtlichen Grundlagen vermitteln.
  2. Absatz 2,Den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Ausbildungskurs müssen nicht absolvieren:
    1. Ziffer eins
      Personen, die ein Betriebsleiterpatent für öffentliche Seilbahnen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Seilbahngesetz 2003 besitzen;
    2. Ziffer 2
      Personen, die in den letzten fünf Jahren vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn oder einem gewerbebehördlich genehmigten Schlepplift während einer gesamten Saison bzw. in der Dauer von mindestens drei Monaten während einer Saison tätig waren;
    3. Ziffer 3
      Bei Schleppliften mit hoher Seilführung: Personen, die in den letzten fünf Jahren den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine mindestens einwöchige praktische Verwendung bei Schleppliften oder eine praktische Einschulung an einer systemgleichen Schleppliftanlage durch einen Betriebsleiter einer Seilbahn oder einen Hersteller von Schleppliften nachweisen.
    4. Ziffer 4
      Bei Schleppliften mit niederer Seilführung: Personen, die in den letzten zehn Jahren den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine mindestens zweiwöchige praktische Verwendung bei Schleppliften nachweisen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003796

Dokumentnummer

NOR40058867