Rechtstracker.at

§ 12 SchleppVO 2004

Fassungen
ab 27.11.2013 — BGBl. II Nr. 364/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute27.11.2013 § → § BGBl. II Nr. 364/2013
§ 1204.12.200426.11.2013 BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schleppliftverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

27.11.2013BGBl. II Nr. 364/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchleppVO 2004

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Betriebsleiter

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ergänzend zu den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 sowie Absatz 5, genannten Voraussetzungen haben der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter vor erstmaliger Bestellung Folgendes zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Attest zu belegen. Ab dem vollendeten 45. Lebensjahr ist die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung alle fünf Jahre zu wiederholen, es sei denn, vom Arzt wird eine kürzere Frist für erforderlich erachtet.
    2. Ziffer 2
      Die fachliche Eignung ist durch ein längstens zehn Jahre vor der Bestellung erworbenes positives Zeugnis eines Ausbildungskurses für Betriebsleiter von Schleppliften nachzuweisen, sofern nicht zumindest eine der in Absatz 2, angeführten Bestimmungen erfüllt ist. Dieser Kurs muss Kenntnisse über maschinelle Anlagen im Allgemeinen und über den Betrieb von Schleppliften im Besonderen sowie die einschlägigen rechtlichen Grundlagen vermitteln.
  2. Absatz 2,Den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Ausbildungskurs müssen nicht absolvieren:
    1. Ziffer eins
      Personen, die ein Betriebsleiterpatent für öffentliche Seilbahnen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Seilbahngesetz 2003 besitzen oder eine Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn, bei einer Materialseilbahn gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung ausüben;
    2. Ziffer 2
      Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn oder Materialseilbahn gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung, auch wenn dieser ursprünglich gewerbebehördlich genehmigt worden war, in der Dauer von mindestens drei Monaten tätig waren;
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung ausüben und bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung bestellt werden;
    4. Ziffer 4
      Personen, die als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung bestellt werden und in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung oder einem Schlepplift mit hoher Seilführung, auch wenn dieser ursprünglich gewerbebehördlich genehmigt worden war, in der Dauer von mindestens drei Monaten tätig waren;
    5. Ziffer 5
      Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung keine oder eine kürzere als dreimonatige Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer Seilbahn gemäß Paragraph 2, Seilbahngesetz 2003 ausgeübt haben und den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen in den letzten zehn Jahren mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine praktische Einschulung bei einem systemgleichen Schlepplift durch dessen verantwortlichen Betriebsleiter oder einen Hersteller von systemgleichen Schleppliften nachweisen.

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003796

Dokumentnummer

NOR40158565