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§ 12 PRIKRAF-G

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 165/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 1201.01.200831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 1201.01.200531.12.2007 BGBl. I Nr. 165/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 165/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 101/2007

Abkürzung

PRIKRAF-G

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Zusammensetzung der Fondskommission

Paragraph 12, (1) Die Fondskommission besteht aus zehn Mitgliedern. Als solche gehören ihr an:

  1. Ziffer eins
    drei vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandte Vertreterinnen/Vertreter,
  2. Ziffer 2
    zwei Vertreterinnen/Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
  3. Ziffer 3
    fünf vom Fachverband der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe der Wirtschaftskammer Österreichs (im Folgenden kurz Fachverband) entsandte Vertreterinnen/Vertreter.
  1. Absatz 2,Ist die Entsendung von Mitgliedern in die Fondskommission erforderlich, hat die Geschäftsführung die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist hiezu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch, gilt die Fondskommission bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, auch ohne diese als beschlussfähig.
  2. Absatz 3,Die Funktion als Mitglied der Fondskommission erlischt insbesondere
    1. Ziffer eins
      durch Widerruf seitens der entsendungsberechtigten Institution,
    2. Ziffer 2
      Wegfall der Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      Verzicht.
  3. Absatz 4,Für jedes Mitglied ist von der zur Entsendung des Mitgliedes berufenen Institution ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied ist berechtigt, bei nicht dauerhafter Verhinderung des Mitgliedes die Vertretung in der Fondskommission wahrzunehmen.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit

Gesetzesnummer

20003812

Dokumentnummer

NOR40059179