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§ 12 PRIKRAF-G

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. I Nr. 100/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 1201.01.200831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 1201.01.200531.12.2007 BGBl. I Nr. 165/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRIKRAF-G

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 675, Absatz 3, ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft vergleiche Paragraph 24, Absatz eins,).

Text

Zusammensetzung der Fondskommission

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Fondskommission besteht aus 11 Mitgliedern. Als solche gehören ihr an:
    1. Ziffer eins
      drei vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandte Vertreterinnen/Vertreter,
    2. Ziffer 2
      zwei Vertreterinnen/Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend,
    3. Ziffer 3
      fünf vom Fachverband der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe der Wirtschaftskammer Österreichs (im Folgenden kurz Fachverband) entsandte Vertreterinnen/Vertreter,
    4. Ziffer 4
      eine/ein von den Ländern nominierte Vertreterin/Vertreter.
  2. Absatz 2,Ist die Entsendung von Mitgliedern in die Fondskommission erforderlich, hat die Geschäftsführung die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist hiezu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch, gilt die Fondskommission bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, auch ohne diese als beschlussfähig.
  3. Absatz 3,Die Funktion als Mitglied der Fondskommission erlischt insbesondere
    1. Ziffer eins
      durch Widerruf seitens der entsendungsberechtigten Institution,
    2. Ziffer 2
      Wegfall der Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      Verzicht.
  4. Absatz 4,Für jedes Mitglied ist von der zur Entsendung des Mitgliedes berufenen Institution ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied ist berechtigt, bei nicht dauerhafter Verhinderung des Mitgliedes die Vertretung in der Fondskommission wahrzunehmen.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit

Im RIS seit

04.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019

Gesetzesnummer

20003812

Dokumentnummer

NOR40210592