Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2004Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Nichtraucherschutz
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Absatz 2,Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3)Absatz 3,Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für schulische oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4)Absatz 4,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
Betriebe des Gastgewerbes,
Betriebe nach § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 GewO,Betriebe nach Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 4, oder 5 GewO,
Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 25 GewO,Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, GewO,
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
NOR40059200