Rechtstracker.at

§ 13 TNRSG

Fassungen
ab 20.08.2026 — BGBl. I Nr. 68/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute20.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 68/2026
§ 1301.05.201819.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 101/2015
§ 1301.01.200930.04.2018 § → § BGBl. I Nr. 120/2008
§ 1312.08.200831.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 120/2008
§ 1301.01.200511.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 167/2004
§ 1301.09.199531.12.2004 § → § BGBl. Nr. 431/1995 (Stammfassung)
§ 1301.07.199531.08.1995 BGBl. Nr. 431/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

20.08.2026BGBl. I Nr. 68/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz in sonstigen Räumen öffentlicher Orte

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Sofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von Paragraph 12, erfasst sind, gilt ein Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte, doch kann in den allgemein zugänglichen Bereichen ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird.
  2. Absatz 2,In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt Rauchverbot. In den allgemein zugänglichen Bereichen kann, falls nicht Paragraph 12, Absatz eins bis 3 zur Anwendung kommt, ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und in dem Raucherraum auch keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.
  3. Absatz 3,Das Rauchverbot gilt nicht in Tabaktrafiken, sofern gewährleistet ist, dass Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Ausgenommen von der Möglichkeit, Rauchen zu erlauben, sind jene Tabaktrafiken, die Postpartner sind.
  4. Absatz 4,Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen, die mittels Verbrennungsprozesses oder Inhalation konsumiert werden, und von Wasserpfeifen.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40279785

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/431/P13/NOR40279785