Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 507/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin
2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).2004 aus 2005, in Kraft vergleiche Paragraph 28, Absatz 2,).
Text
Mündliche Prüfung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)”, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b “Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)”, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, “Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)”, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” als Prüfungsgebiet gewählt hat,im Prüfungsgebiet “Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)”, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” als Prüfungsgebiet gewählt hat,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2004,)
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Heil- und Sonderpädagogik”,
“Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)”,
“Lebende Fremdsprache (Englisch)”,
“Geschichte und Sozialkunde”,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Musikerziehung und Instrumentalmusik”,
“Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung”, sofern der Unterrichtsgegenstand “Rhythmisch-musikalische Erziehung” in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde,
“Bildnerische Erziehung”,
“Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung”, sofern der Unterrichtsgegenstand “Rhythmisch-musikalische Erziehung” in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde oder
“Rhythmisch-musikalische Erziehung”, sofern der Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2004,) (3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet “Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand “Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)” ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.Das Prüfungsgebiet “Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)” gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand “Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)” ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet “Musikerziehung und Instrumentalmusik” gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände “Musikerziehung” und “Instrumentalunterricht”.Das Prüfungsgebiet “Musikerziehung und Instrumentalmusik” gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst die Pflichtgegenstände “Musikerziehung” und “Instrumentalunterricht”.
(4a)Absatz 4 a,Das Prüfungsgebiet “Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung” gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände “Musikerziehung” und “Rhythmisch-musikalische Erziehung”.Das Prüfungsgebiet “Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung” gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände “Musikerziehung” und “Rhythmisch-musikalische Erziehung”.
(4b)Absatz 4 b,Das Prüfungsgebiet “Leibeserziehung und Rhythmischmusikalische Erziehung” gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände “Leibeserziehung” und “Rhythmisch-musikalische Erziehung”.Das Prüfungsgebiet “Leibeserziehung und Rhythmischmusikalische Erziehung” gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst die Pflichtgegenstände “Leibeserziehung” und “Rhythmisch-musikalische Erziehung”.
(5)Absatz 5,Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, abgelegt werden.
Schlagworte
Kindergartenerziehung, Heilpädagogik, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40059319