Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
09.11.2007 bis 31.03.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1409.11.200731.03.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015
§ 1401.01.200508.11.2007 § → § BGBl. II Nr. 507/2004
§ 1401.09.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 58/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

09.11.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008 aus 2009, anzuwenden vergleiche Paragraph 28, Absatz 3,).

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gewählt hat, oder
      2. Litera b
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gewählt hat, oder
      3. Litera c
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gewählt hat sowie die Freigegenstände und die unverbindliche Übung des Bereiches „Früherziehung“ besucht hat, oder
      4. Litera d
        „Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gewählt hat, oder
      5. Litera e
        „Didaktik und Organisation, Management und Recht“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gewählt hat, oder
      6. Litera f
        „Didaktik und Didaktik der Früherziehung“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gewählt hat sowie die Freigegenstände und die unverbindliche Übung des Bereiches „Früherziehung“ besucht hat,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Religion“,
      2. Litera b
        „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“,
      3. Litera c
        „Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“,
      4. Litera d
        „Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung“ oder
      5. Litera e
        Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
      2. Litera b
        „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“,
      3. Litera c
        „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
      4. Litera d
        „Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde,
      5. Litera e
        „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde,
      6. Litera f
        „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde,
      7. Litera g
        „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“,
      8. Litera h
        „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“,
      9. Litera i
        „Bewegungserziehung“,
      10. Litera j
        „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
      11. Litera k
        „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und den Lehrstoff „Pädagogik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Seminar Organisation, Management

und Recht“.

  1. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Didaktik der Früherziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik“ und den Freigegenstand „Didaktik der Früherziehung“ sowie den Lehrstoff „Didaktik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.
  2. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, umfasst einen schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehen ist und besucht wurde.
  3. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
  4. Absatz 8,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
  5. Absatz 9,Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
  6. Absatz 10,Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
  7. Absatz 11,Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
  8. Absatz 12,Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.
  9. Absatz 13,Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.
  10. Absatz 14,Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“.
  11. Absatz 15,Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
  12. Absatz 16,Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Heil- und Sonderpädagogik“.
  13. Absatz 17,Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, abgelegt werden.

Schlagworte

Kindergartenerziehung, Heilpädagogik, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

NOR40091955