Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 482/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 1301.01.200530.06.2007 BGBl. II Nr. 482/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 482/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Übertragung von Prämienansprüchen

Paragraph 13, (1) Die direkt zwischen den Betriebsinhabern erfolgende Übertragung von Prämienansprüchen ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes zu beantragen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge haben zusätzlich zu den gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
  2. Ziffer 2
    Betriebsnummer(n), verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
  3. Ziffer 3
    Anzahl der Prämienansprüche, über die die Betriebsinhaber verfügen und die übertragen werden.
  1. Absatz 2,Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebs werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt.

Allfällige Kommastellen werden auf ganze Zahlen abgerundet.

  1. Absatz 3,Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebs ist mindestens ein Prämienanspruch auf andere Betriebsinhaber zu übertragen. Beträgt der Prämienanspruch weniger als ein Stück, ist der gesamte Prämienanspruch zu übertragen.
  2. Absatz 4,Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen sind während des gesamten Jahres einzubringen. Soll die Übertragung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist das Formblatt bis spätestens 16. März einzubringen.
  3. Absatz 5,Absatz 4, zweiter Satz gilt jedoch nicht für die Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes anlässlich einer Erbfolge.
  4. Absatz 6,Eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen ist nicht zulässig.

Schlagworte

Kalenderjahr

Gesetzesnummer

20003818

Dokumentnummer

NOR40059515