Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
8. Abschnitt
Schlachtprämie
Voraussetzungen
§ 17. (1) Gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden 100% der Schlachtprämie für Kälber und 40% der Schlachtprämie für Großrinder als jährliche Ergänzungszahlung gewährt.Paragraph 17, (1) Gemäß Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, werden 100% der Schlachtprämie für Kälber und 40% der Schlachtprämie für Großrinder als jährliche Ergänzungszahlung gewährt.
(2)Absatz 2,Eine Prämie ist nur für jene Rinder zu gewähren, die in Schlachthöfen und Schlachtstätten geschlachtet werden, denen eine Veterinärkontrollnummer für die Schlachtung gemäß § 44 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982 in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet wurde (im Folgenden Schlachthöfe genannt) sowie bei veterinärbehördlich angeordneten Keulungen. Im Fall der Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat haben diese Schlachthöfe der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischen Fleisch, ABl. Nr. L 121 vom 29.7.1964 S. 2012, zu entsprechen.Eine Prämie ist nur für jene Rinder zu gewähren, die in Schlachthöfen und Schlachtstätten geschlachtet werden, denen eine Veterinärkontrollnummer für die Schlachtung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet wurde (im Folgenden Schlachthöfe genannt) sowie bei veterinärbehördlich angeordneten Keulungen. Im Fall der Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat haben diese Schlachthöfe der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischen Fleisch, Amtsblatt Nummer L 121 vom 29.7.1964 Seite 2012, zu entsprechen. (3)Absatz 3,Die Angaben über die Schlachtung der Tiere, die von den Schlachthöfen an die AMA übermittelt werden, gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Schlachtprämie. Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der das prämienfähige Tier während des in Art. 123 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Zeitraums gehalten hat und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.Die Angaben über die Schlachtung der Tiere, die von den Schlachthöfen an die AMA übermittelt werden, gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Schlachtprämie. Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der das prämienfähige Tier während des in Artikel 123, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, vorgesehenen Zeitraums gehalten hat und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(4)Absatz 4,Im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland hat zusätzlich zu dem für den betreffenden Betrieb abzugebenden Sammelantrag ein eigener Antrag durch den Betriebsinhaber, Versender oder Exporteur zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Schlachthöfe haben ein Schlachtprotokoll zu führen. Für Kälber im Alter von sechs Monaten bis weniger als acht Monate hat dieses das Schlachtgewicht zu enthalten.
(6)Absatz 6,Bei Kälbern, die im Zeitpunkt der Schlachtung oder Ausfuhr jünger als sechs Monate sind, gelten die Gewichtsvorschriften des Art. 130 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2004 als eingehalten.Bei Kälbern, die im Zeitpunkt der Schlachtung oder Ausfuhr jünger als sechs Monate sind, gelten die Gewichtsvorschriften des Artikel 130, Absatz eins b, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2004, als eingehalten.
Dokumentnummer
NOR40059519