Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.07.2007 bis 31.01.2008 — BGBl. I Nr. 55/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 1701.01.200530.06.2007 BGBl. II Nr. 482/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 55/2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

8. Abschnitt

Schlachtprämie

Voraussetzungen

Paragraph 17, (1) Gemäß Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, werden 100% der Schlachtprämie für Kälber und 40% der Schlachtprämie für Großrinder als jährliche Ergänzungszahlung gewährt.

  1. Absatz 2,Eine Prämie ist nur für jene Rinder zu gewähren, die in Schlachthöfen und Schlachtstätten geschlachtet werden, denen eine Veterinärkontrollnummer für die Schlachtung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet wurde (im Folgenden Schlachthöfe genannt) sowie bei veterinärbehördlich angeordneten Keulungen. Im Fall der Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat haben diese Schlachthöfe der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischen Fleisch, Amtsblatt Nummer L 121 vom 29.7.1964 Seite 2012, zu entsprechen.
  2. Absatz 3,Die Angaben über die Schlachtung der Tiere, die von den Schlachthöfen an die AMA übermittelt werden, gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Schlachtprämie. Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der das prämienfähige Tier während des in Artikel 123, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, vorgesehenen Zeitraums gehalten hat und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
  3. Absatz 4,Im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland hat zusätzlich zu dem für den betreffenden Betrieb abzugebenden Sammelantrag ein eigener Antrag durch den Betriebsinhaber, Versender oder Exporteur zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Schlachthöfe haben ein Schlachtprotokoll zu führen. Für Kälber im Alter von sechs Monaten bis weniger als acht Monate hat dieses das Schlachtgewicht zu enthalten.
  5. Absatz 6,Bei Kälbern, die im Zeitpunkt der Schlachtung oder Ausfuhr jünger als sechs Monate sind, gelten die Gewichtsvorschriften des Artikel 130, Absatz eins b, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2004, als eingehalten.

Gesetzesnummer

20003818

Dokumentnummer

NOR40090314