Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 482/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 2001.01.200530.06.2007 BGBl. II Nr. 482/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 482/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verarbeitung am eigenen Betrieb

Paragraph 20, (1) Die Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, zu Biogas ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Ziffer eins
    Auf der Anbaufläche ist während einer Vegetationsperiode nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart zulässig. Der Anbau von Winter- und Sommerraps zur Ganzpflanzennutzung für die Erzeugung von Biogas ist ausgeschlossen.
  2. Ziffer 2
    Der Antragsteller, der nachwachsende Rohstoffe zum Zwecke der Biogaserzeugung anbaut, hat die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Flächen zu informieren.
  3. Ziffer 3
    Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist im Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann. Von der Denaturierung kann im Fall ordnungsgemäßer und vollständig (lückenlos) nachvollziehbarer Aufzeichnungen über die Mengenverhältnisse der betreffenden Produkte bzw. der technischen Gegebenheiten bei deren Verarbeitung abgesehen werden.
  4. Ziffer 4
    Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der Biogasanlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.
  5. Ziffer 5
    Der Antragsteller gibt der AMA im Rahmen der Endkontrolle die erforderlichen Daten zur Erhebung des Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten Mengen bekannt.
  6. Ziffer 6
    Der Antragsteller hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, sowie die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Verarbeitung ersichtlich sind.
  7. Ziffer 7
    Für den Antragsteller gelten hinsichtlich der Hinterlegung der Verpflichtungserklärung sowie der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers bzw. Erstverarbeiters gemäß Kapitel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004,.
  1. Absatz 2,Die Verwendung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoffen notwendigen Anlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.
    2. Ziffer 2
      er Antragsteller hat die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Flächen zu informieren.
    3. Ziffer 3
      Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist im Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen enaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann. Im Fall der Verarbeitung von Ölsaaten zu Öl kann anstatt der Ölsaaten das Öl denaturiert werden.
    4. Ziffer 4
      Der Antragsteller hat über die Verwendung des Ausgangserzeugnisses, dessen Qualität handelsüblich sein muss, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Qualität und die geernteten Mengen des Ausgangserzeugnisses, die Art der Verwendung und die Menge des verwendeten Erzeugnisses ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Aufzeichnungen haben monatlich zu erfolgen.
    5. Ziffer 5
      Für den Antragsteller gelten hinsichtlich der Verpflichtungserklärung und der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers bzw. Erstverarbeiters gemäß Kapitel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004,.

Schlagworte

Winterraps

Gesetzesnummer

20003818

Dokumentnummer

NOR40059522