Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anbau- und Liefervertrag
§ 22. Zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag und in jeder Verpflichtungserklärung über den Anbau von Energiepflanzen oder den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen auf Stilllegungsflächen die Betriebsnummer des Antragstellers angegeben werden. Paragraph 22, Zusätzlich zu den gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag und in jeder Verpflichtungserklärung über den Anbau von Energiepflanzen oder den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen auf Stilllegungsflächen die Betriebsnummer des Antragstellers angegeben werden.
Dokumentnummer
NOR40059524