Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
2. Hauptstück
Gebühren
1. Abschnitt
Nationale Patentanmeldungen und Patente
Anmelde- und Recherchengebühr, Veröffentlichungsgebühren,
Einspruchsgebühr
§ 3.Paragraph 3,
Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Anmelde- und Recherchengebühr von 50 Euro sowie eine Veröffentlichungsgebühr von 130 Euro zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011
Dokumentnummer
NOR40059710