Rechtstracker.at

§ 3 PAG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2011 — BGBl. I Nr. 126/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 89/2018
§ 301.01.201231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 301.01.201031.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 301.07.200531.12.2009 BGBl. I Nr. 149/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 126/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Text

2. Hauptstück
Gebühren

1. Abschnitt
Nationale Patentanmeldungen und Patente

Recherchen- und Prüfungsgebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Einspruchsgebühr

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Recherchen- und Prüfungsgebühr von 180 Euro zu zahlen.
  2. Absatz 2,Enthält eine Patentanmeldung mehr als zehn Patentansprüche, ist zusätzlich zur Recherchen- und Prüfungsgebühr für jeweils zehn weitere Patentansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Ist die Anzahl der Patentansprüche bei Abschluss der Gesetzmäßigkeitsprüfung höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Die sich aus dieser Neuberechnung ergebenden Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.

Schlagworte

Anmeldegebühr, Recherchengebühr

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2011

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40113637