Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
5. Abschnitt
Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster
Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 50 Euro zu zahlen.
(2)Absatz 2,Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 130 Euro zu zahlen.
(3)Absatz 3,Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters ist eine Zuschlagsgebühr von 50 Euro zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011
Dokumentnummer
NOR40059722