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§ 15 PAG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2011 — BGBl. I Nr. 126/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 89/2018
§ 1501.01.201231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1501.01.201031.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 1501.07.200531.12.2009 BGBl. I Nr. 149/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 126/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Text

5. Abschnitt
Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster

Recherchengebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Recherchengebühr von 50 Euro zu zahlen.
  2. Absatz 2,Enthält eine Gebrauchsmusteranmeldung mehr als zehn Ansprüche, ist zusätzlich zur Recherchengebühr für jeweils zehn weitere Ansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Werden innerhalb der Frist zur Zahlung der Veröffentlichungsgebühr neue Ansprüche vorgelegt und ist die Anzahl der Ansprüche höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Aus dieser Neuberechnung sich ergebende Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
  3. Absatz 3,Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 130 Euro zu zahlen.
  4. Absatz 4,Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters ist eine Zuschlagsgebühr von 50 Euro zu zahlen.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2011

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40113647