Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz-Kontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 492/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kontrolle von Tierhaltungen
§ 2.Paragraph 2,
Unbeschadet der Kontrollanforderungen des § 35 Abs. 2 und 4 TSchG sind bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei den betreffenden Tierhaltern in den darauffolgenden drei Jahren Nachkontrollen durchzuführen. Unbeschadet der Kontrollanforderungen des Paragraph 35, Absatz 2 und 4 TSchG sind bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei den betreffenden Tierhaltern in den darauffolgenden drei Jahren Nachkontrollen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020
Dokumentnummer
NOR40059955