Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierschutz-Kontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 492/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kontrolle von Tierhaltungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Kontrollanforderungen des § 35 Abs. 2 und 4 TSchG ist bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei dem betreffenden Tierhalter eine Nachkontrolle zwecks Überprüfung der Behebung des festgestellten Verstoßes nach Ablauf einer festzusetzenden Frist, jedenfalls innerhalb eines Jahres, durchzuführen.Unbeschadet der Kontrollanforderungen des Paragraph 35, Absatz 2 und 4 TSchG ist bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei dem betreffenden Tierhalter eine Nachkontrolle zwecks Überprüfung der Behebung des festgestellten Verstoßes nach Ablauf einer festzusetzenden Frist, jedenfalls innerhalb eines Jahres, durchzuführen.
(2)Absatz 2,Bei einer Nachkontrolle gemäß Abs. 1 ist § 7 nicht anzuwenden.Bei einer Nachkontrolle gemäß Absatz eins, ist Paragraph 7, nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020
Dokumentnummer
NOR40226830