(2)Absatz 2,Wurde dem Veranstalter eine Dauerbewilligung im Sinne des § 28 Abs. 1 zweiter Satz TSchG erteilt, so ist die Abhaltung von Tausch- und Erwerbsbörsen der Behörde mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Diese Anzeige hat Ort, Datum, Beginn und voraussichtliches Ende der Veranstaltung zu beinhalten. Weiters hat der Veranstalter in der Meldung bekannt zu geben, welche Tierklassen (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) auf der Tausch- und Erwerbsbörse angeboten werden und in welchem Zeitraum Tiere, die für den Tausch oder Verkauf vorgesehen sind, in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.Wurde dem Veranstalter eine Dauerbewilligung im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz TSchG erteilt, so ist die Abhaltung von Tausch- und Erwerbsbörsen der Behörde mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Diese Anzeige hat Ort, Datum, Beginn und voraussichtliches Ende der Veranstaltung zu beinhalten. Weiters hat der Veranstalter in der Meldung bekannt zu geben, welche Tierklassen (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) auf der Tausch- und Erwerbsbörse angeboten werden und in welchem Zeitraum Tiere, die für den Tausch oder Verkauf vorgesehen sind, in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.