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§ 17 TSch-VeranstV

Fassungen
01.01.2005 bis 31.03.2016 — BGBl. II Nr. 493/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.04.2016 § → § BGBl. II Nr. 69/2016
§ 1701.01.200531.03.2016 BGBl. II Nr. 493/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutz-Veranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 493/2004

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016danach: BGBl. II Nr. 69/2016

Abkürzung

TSch-VeranstV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Tausch- und Erwerbsbörsen

Allgemeine Mindestanforderungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Tausch- und Erwerbsbörsen dürfen einschließlich Einbringung und Abtransport der Tiere höchstens zwölf Stunden dauern.
  2. Absatz 2,Wurde dem Veranstalter eine Dauerbewilligung im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz TSchG erteilt, so ist die Abhaltung von Tausch- und Erwerbsbörsen der Behörde mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Diese Anzeige hat Ort, Datum, Beginn und voraussichtliches Ende der Veranstaltung zu beinhalten. Weiters hat der Veranstalter in der Meldung bekannt zu geben, welche Tierklassen (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) auf der Tausch- und Erwerbsbörse angeboten werden und in welchem Zeitraum Tiere, die für den Tausch oder Verkauf vorgesehen sind, in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Die für den Tausch und Verkauf vorgesehenen Tiere dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, wenn der Veranstalter den Namen und die Adresse des Tierhalters sowie Art und Anzahl der von diesem zum Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere im Börsenprotokoll gemäß Paragraph 18, Absatz eins, schriftlich festgehalten hat.

Schlagworte

Tauschbörse

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016

Gesetzesnummer

20003825

Dokumentnummer

NOR40059983