Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 493/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Tausch- und Erwerbsbörsen
Allgemeine Mindestanforderungen für Tierbörsen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Tierbörsen dürfen einschließlich Einbringung und Abtransport der Tiere höchstens zwölf Stunden dauern.
(2)Absatz 2,Wurde dem Veranstalter eine Dauerbewilligung im Sinne des § 28 Abs. 1 zweiter Satz TSchG erteilt, so ist die Abhaltung von Tierbörsen der Behörde mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Diese Anzeige hat Ort, Datum, Beginn und voraussichtliches Ende der Veranstaltung zu beinhalten. Weiters hat der Veranstalter in der Meldung bekannt zu geben, welche Tierklassen (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) auf der Börse angeboten werden und in welchem Zeitraum die Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.Wurde dem Veranstalter eine Dauerbewilligung im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz TSchG erteilt, so ist die Abhaltung von Tierbörsen der Behörde mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Diese Anzeige hat Ort, Datum, Beginn und voraussichtliches Ende der Veranstaltung zu beinhalten. Weiters hat der Veranstalter in der Meldung bekannt zu geben, welche Tierklassen (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) auf der Börse angeboten werden und in welchem Zeitraum die Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.
(3)Absatz 3,Die für den Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, wenn der Veranstalter den Namen und die Adresse des Tierhalters sowie Art und Anzahl der von diesem zum Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere im Börsenprotokoll gemäß § 18 Abs. 1 schriftlich festgehalten hat. Des Weiteren müssen dem Veranstalter vom Tierhalter die Bestätigung über die allenfalls gemäß § 25 TSchG erforderliche Meldung der Haltung sowie gegebenenfalls die Bestätigung der erfolgten Meldung der Zucht gemäß § 31 Abs. 4 TSchG vorgelegt werden.Die für den Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, wenn der Veranstalter den Namen und die Adresse des Tierhalters sowie Art und Anzahl der von diesem zum Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere im Börsenprotokoll gemäß Paragraph 18, Absatz eins, schriftlich festgehalten hat. Des Weiteren müssen dem Veranstalter vom Tierhalter die Bestätigung über die allenfalls gemäß Paragraph 25, TSchG erforderliche Meldung der Haltung sowie gegebenenfalls die Bestätigung der erfolgten Meldung der Zucht gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Dokumentnummer
NOR40180429