Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 493/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Besondere Verpflichtungen des Verantwortlichen bei Tierbörsen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Verantwortliche hat über die Personen, die Tiere zum Tausch oder Verkauf anbieten, sowie über die Art und Anzahl der angebotenen Tiere ein Börsenprotokoll zu führen.
(2)Absatz 2,Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass das Anbieten von Reptilien, Amphibien und Fischen den Mindestanforderungen der Anlage 5 und das Anbieten von in Anlage 6 genannten Vögeln den in dieser Anlage angeführten Mindestanforderungen entspricht, soweit die dort genannten Anforderungen von den in § 2 Abs. 1 genannten Tierhaltungsverordnungen abweichen.Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass das Anbieten von Reptilien, Amphibien und Fischen den Mindestanforderungen der Anlage 5 und das Anbieten von in Anlage 6 genannten Vögeln den in dieser Anlage angeführten Mindestanforderungen entspricht, soweit die dort genannten Anforderungen von den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Tierhaltungsverordnungen abweichen.
(3)Absatz 3,Anbieter, die Tiere in Unterkünften oder unter Bedingungen anbieten, die den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, den Bestimmungen dieser Verordnung oder den in den Anlagen festgelegten Mindestanforderungen nicht entsprechen, sind von der Tierbörse auszuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Dokumentnummer
NOR40180430