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§ 16 TSch-VeranstV

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. II Nr. 493/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.2005 BGBl. II Nr. 493/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierschutz-Veranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 493/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSch-VeranstV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Mindestanforderungen an die Unterbringung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Auf das art-, rasse- und altersspezifische Bewegungsbedürfnis der Tiere ist Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Unterkünfte für Katzen müssen eine Mindestgröße von 50 x 50 x 50 cm aufweisen und mit einer Toilette und Sichtschutz an drei Seiten ausgestattet sein. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass den Tieren ständig frisches Wasser zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3,Die ununterbrochene Aufenthaltsdauer der Hunde und Katzen in der Ausstellung darf zwölf Stunden nicht überschreiten. Die Tiere dürfen während der Nacht nicht in den Ausstellungsräumen verbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20003825

Dokumentnummer

NOR40059982