Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 493/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Besondere Verpflichtungen des Verantwortlichen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass alle Hunde einschließlich Besucherhunde in der Ausstellungsstätte, sofern sie sich nicht im Führring befinden, entweder mit einem Maulkorb versehen sind oder so an der Leine geführt werden, sodass ihr Verhalten jederzeit beherrscht werden kann.
(2)Absatz 2,Hunde dürfen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien ausgestellt werden. Werden Hunde im Freien ausgestellt, so hat der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere vor Witterungseinflüssen geschützt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Dokumentnummer
NOR40059981