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§ 59a KAKuG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 179/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59a heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 26/2017
§ 59a01.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 59a01.01.200831.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 59a01.01.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 179/2004
§ 59a01.01.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 5/2001
§ 59a01.01.199731.12.2000 BGBl. Nr. 751/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 179/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 101/2007

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 59 a, (1) Die Bundesgesundheitsagentur hat im Rahmen der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Österreich folgende Aufgaben unter Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen sowie regionaler und länderspezifischer Erfordernisse wahrzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Erarbeitung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von Gesundheitsleistungen,
  2. Ziffer 2
    Erstellung von Vorgaben für die transparente Darstellung der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände und von Vorgaben für die transparente Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich,
  3. Ziffer 3
    Leistungsangebotsplanung als Rahmen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens, wobei die Qualitätsvorgaben gemäß Ziffer eins, zu berücksichtigen sind, und Entwicklung geeigneter Formen der Zusammenarbeit von Leistungserbringern,
  4. Ziffer 4
    Entwicklung und Weiterentwicklung von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche,
  5. Ziffer 5
    Erarbeitung von Richtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation, sowie Weiterentwicklung eines Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen zur Beobachtung von Entwicklungen im österreichischen Gesundheitswesen, wobei insbesondere auch auf die geschlechtsspezifische Differenzierung zu achten ist,
  6. Ziffer 6
    Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
  7. Ziffer 7
    Mitwirkung im Bereich Gesundheitstelematik und der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA),
  8. Ziffer 8
    Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung,
  9. Ziffer 9
    Erarbeitung von Leitlinien für den Kooperationsbereich (Reformpool) gemäß Artikel 26, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
  10. Ziffer 10
    Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der Bundesgesundheitsagentur,
  11. Ziffer 11
    Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses und
  12. Ziffer 12
    Evaluierung der von der Bundesgesundheitsagentur wahrgenommenen Aufgaben.
  1. Absatz 2,Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Bundesgesundheitsagentur insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kostendämpfungen abgesichert wird.

Schlagworte

Dokumentationssystem

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40060894