Rechtstracker.at

§ 59a KAKuG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 101/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59a heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 26/2017
§ 59a01.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 59a01.01.200831.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 59a01.01.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 179/2004
§ 59a01.01.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 5/2001
§ 59a01.01.199731.12.2000 BGBl. Nr. 751/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 101/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 81/2013

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 59 a,

Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur sind:

  1. Absatz eins,Die Bundesgesundheitsagentur hat im Rahmen der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Österreich folgende Aufgaben unter Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen sowie regionaler und länderspezifischer Erfordernisse wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Erarbeitung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von Gesundheitsleistungen,
    2. Ziffer 2
      Erstellung von Vorgaben für die transparente Darstellung der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände und von Vorgaben für die transparente Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich,
    3. Ziffer 3
      Festlegung der Grundsätze, Ziele und Methoden für die Planung im Gesundheitswesen, insbesondere für die ambulante Versorgungsplanung,
    4. Ziffer 4
      Leistungsangebotsplanung als Rahmen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens, wobei die Qualitätsvorgaben gemäß Ziffer eins, zu berücksichtigen sind, und Entwicklung geeigneter Formen der Zusammenarbeit von Leistungserbringern,
    5. Ziffer 5
      Erarbeitung und Erprobung von Abrechnungsmodellen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs,
    6. Ziffer 6
      Entwicklung und Weiterentwicklung von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche,
    7. Ziffer 7
      Erarbeitung von Richtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation, sowie Weiterentwicklung eines Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen zur Beobachtung von Entwicklungen im österreichischen Gesundheitswesen, wobei insbesondere auch auf die geschlechtsspezifische Differenzierung zu achten ist,
    8. Ziffer 8
      Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
    9. Ziffer 9
      Mitwirkung im Bereich Gesundheitstelematik und der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA),
    10. Ziffer 10
      Festlegung von Impfprogrammen auf der Grundlage evidenzbasierter Studien unter Beibehaltung des bisherigen Finanzierungsschlüssels,
    11. Ziffer 11
      Weiterentwicklung der Leitlinien für den Kooperationsbereich (Reformpool) gemäß Artikel 31, der für die Jahre 2008 bis einschließlich 2013 abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
    12. Ziffer 12
      Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der Bundesgesundheitsagentur,
    13. Ziffer 13
      Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses und
    14. Ziffer 14
      Evaluierung der von der Bundesgesundheitsagentur wahrgenommenen Aufgaben.
  2. Absatz 2,Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Bundesgesundheitsagentur insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kosteneinsparungen abgesichert wird.

Anmerkung

ÜR: Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 101/2007

Schlagworte

Dokumentationssystem

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40093972