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§ 140 BDG 1979

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2005 — BGBl. I Nr. 176/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 176/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 140, (1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter” vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...”) geführt werden.

  1. Absatz 2,An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:

  1. in der Verwendungsgruppe A 1

     a) ab der Gehaltsstufe 11 ............................. Oberrat,

     b) abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der

        Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der

        Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9

        an Zentralstellen ........................... Ministerialrat,

        in der Parlamentsdirektion abweichend

        hievon ....................................... Parlamentsrat,

        an sonstigen Dienststellen .......................... Hofrat,

  2. in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10:

     a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1

        und 2 .............................................. Amtsrat,

     b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 ............... Amtsdirektor,

  3. in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10:

     a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1

        und 2 ........................................ Fachinspektor,

     b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 .......... Fachoberinspektor,

  4. in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10:

     a) in der Grundlaufbahn ............................ Kontrollor,

     b) in den Funktionsgruppen 1 und 2 ............. Oberkontrollor,

  5. in der Verwendungsgruppe A 5 ab der

     Gehaltsstufe 10: ............................ Oberamtsassistent,

  6. in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der

     Gehaltsstufe 10: ................................. Oberamtswart.

  1. Absatz 3,Abweichend von den Absatz eins und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei    Kabinettsdirektor

für den Sonderberater des Bundespräsidenten

in internationalen Angelegenheiten, den

Leiter des Internationalen Dienstes der

Parlamentsdirektion, den außenpolitischen

Berater des Bundeskanzlers und den

außenpolitischen Berater des Vizekanzlers

(abweichend vom allenfalls anwendbaren

Abs. 4)                                       Botschafter

für den Stellvertreter des

Kabinettsdirektors                            Kabinettsvizedirektor

für den Leiter der Parlamentsdirektion        Parlamentsdirektor

für die Stellvertreter des Leiters der

Parlamentsdirektion                           Parlamentsvizedirektor

für den Leiter eines Dienstes in der

Parlamentsdirektion                           Dienstleiter

für den leitenden Beamten im

Verfassungsgerichtshof                        Generalsekretär

für den Leiter einer Sektion in einer

Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz

keine andere Verwendungsbezeichnung

vorgesehen ist                                Sektionschef

für den Leiter einer Gruppe in einer

Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz

keine andere Verwendungsbezeichnung

vorgesehen ist                                Gruppenleiter

für den Leiter einer Abteilung in einer

Zentralstelle                                 Abteilungsleiter

für den Leiter eines Referats in einer

Zentralstelle                                 Referatsleiter

für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und  Präsident d. (unter

Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes,     Hinzufügung der

der Finanzprokuratur oder des Patentamtes     Bezeichnung der

                                              Behörde)

für den Stellvertreter des Leiters des        Vizepräsident d.

Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,   (unter Hinzufügung der

der Finanzprokuratur oder des Patentamtes     Bezeichnung der

                                              Behörde)

für den Leiter des Österreichischen           Generaldirektor des

Staatsarchivs                                 Österreichischen

                                              Staatsarchivs

für den Leiter der Generaldirektion für die   Generaldirektor für

öffentliche Sicherheit                        die öffentliche

                                              Sicherheit

für den Leiter der Bundespolizeidirektion

Wien                                          Polizeipräsident

für den Stellvertreter des Leiters der

Bundespolizeidirektion Wien                   Polizeivizepräsident

für den Leiter einer Sicherheitsdirektion     Sicherheitsdirektor

für den Leiter des Bundeskriminalamtes        Direktor des

                                              Bundeskriminalamtes

für den Leiter einer Bundespolizeibehörde

außerhalb Wiens                               Polizeidirektor

für den Leiter eines Polizeikommissariates

in Wien                                       Stadthauptmann

für den Beamten des Höheren Dienstes bei

einer Sicherheitsdirektion oder einer

Bundespolizeibehörde bei Dienstleistung in

Uniform

bis zur Gehaltsstufe 6                        Kommissär

in den Gehaltsstufen 7 bis 10                 Rat

für den Leiter des inneren Dienstes des       Landesschulrats-

Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates   direktor

für Wien)                                     (Stadtschulrats-

                                              direktor)

für den Leiter der Wasserstraßendirektion     Baudirektor der

                                              Wasserstraßen-

                                              direktion

für den Leiter der Burghauptmannschaft

Österreich                                    Burghauptmann

für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen  Direktor d. (unter

einer Universitätsbibliothek), eines          Hinzufügung der

Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines  Bezeichnung der

Kulturinstitutes oder einer größeren oder     geleiteten Organi-

selbstständigen Sammlung                      sationseinheit)

für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei    Chefarzt d. (unter

Dienststellen des Bundes oder bei der         Hinzufügung der

Bundesgendarmerie                             Bezeichnung der

                                              Dienststelle oder des

                                              Wortes

                                              „Bundesgendarmerie“)

für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes   Parlamentskanzlei-

in der Parlamentsdirektion                    direktor

für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes   Ministerialkanzlei-

in einer anderen Zentralstelle                direktor

für den Bereiter der Spanischen Reitschule    Bereiter der

                                              Spanischen Reitschule

für den Bereiter der Spanischen Reitschule    Oberbereiter der

in leitender Stellung                         Spanischen Reitschule

  1. Absatz 4,Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
  2. Absatz 5,Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Absatz 2, oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Absatz 3, tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Absatz 2, oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Absatz 2, oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schuld des Beamten gering ist,
    2. Ziffer 2
      die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
    3. Ziffer 3
      keine dienstlichen Interessen entegegenstehen Anmerkung, richtig: entgegenstehen).

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40061014