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§ 4

Fassungen
01.01.2005 bis 14.12.2010 — BGBl. II Nr. 518/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.02.201916.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 32/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022
§ 415.12.201031.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 420/2010
§ 401.01.200514.12.2010 BGBl. II Nr. 518/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbesatzungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 518/2004

Außerkrafttretensdatum

14.12.2010danach: BGBl. II Nr. 420/2010

Index

94/01 Schiffsverkehr, 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Mitglieder der Besatzung - Befähigung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Als Mitglieder der Besatzung gelten: Decksmann, Leichtmatrose (Schiffsjunge), Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinist, Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger.
  2. Absatz 2,Befähigung der Besatzungsmitglieder ist:
    1. Ziffer eins
      beim Decksmann ein Mindestalter von 18 Jahren;
    2. Ziffer 2
      beim Leichtmatrosen (Schiffsjungen) ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Lehrverhältnis für den Lehrberuf Binnenschifffahrt;
    3. Ziffer 3
      beim Matrosen ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit als Decksmann von mindestens einem Jahr;
    4. Ziffer 4
      beim Matrosen-Motorwart die Befähigung als Matrose und eine Befähigung als Schiffsmaschinenwärter gemäß DKBG für Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung bis 1000 kW;
    5. Ziffer 5
      beim Bootsmann
      1. Litera a
        ein erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen Ausbildung nach Ziffer 2,, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr einschließt oder
      2. Litera b
        eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose gemäß Ziffer 3,;
    6. Ziffer 6
      beim Steuermann              eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Bootsmann;
    7. Ziffer 7
      beim Schiffsführer der gemäß Teil 7 des Schifffahrtsgesetzes erforderliche Befähigungsausweis;
    8. Ziffer 8
      beim Maschinisten ein Mindestalter von 18 Jahren und eine Befähigung als Schiffsmaschinenwärter gemäß DKBG für Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW;
    9. Ziffer 9
      beim Fahrgastbetreuer ein Mindestalter von 18 Jahren und der Nachweis einer Unterweisung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Die Unterweisung hat zu umfassen:
      1. Litera a
        eine theoretische Unterweisung im Ausmaß von mindestens 4 Stunden zur Vermittlung von allgemeinen Kenntnissen über Rettungs-, Feuerlösch- und Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen und die Einleitung von Hilfsmaßnahmen, von Grundbegriffen über die Stabilität im Falle einer Havarie und von Grundsätzen der Panikverhütung sowie eine praktische Unterweisung von mindestens 4 Stunden in der Handhabung der Rettungs-, Feuerlösch- und Sicherheitsausrüstung und der praktischen Umsetzung von Sicherheitsvorschriften. Diese Unterweisung ist durch eine schriftliche Bestätigung eines Schiffsführers oder eines Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik), der von einem konzessionierten Schifffahrtsunternehmen für sicherheitsrelevante Ausbildungen ermächtigt und der Konzessionsbehörde gemeldet wurde, nachgewiesen werden;
      2. Litera b
        eine fahrzeugbezogene Unterweisung und Übungen gemäß Paragraph 11 Punkt 09
        Ziffer 2, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1999,, die durch die Eintragungen im Schiffstagebuch nachgewiesen werden kann;
    10. Ziffer 10
      beim Fahrgast-Ersthelfer eine Befähigung gemäß Ziffer 9 und Nachweis einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 6, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, in der geltenden Fassung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt;
    11. Ziffer 11
      beim Atemschutzgeräteträger eine Befähigung gemäß Ziffer 9 und der Nachweis der Teilnahme an jährlich mit Atemschutzgeräten abzuhaltenden Übungen.

Schlagworte

Rettungsausrüstung, Feuerlöschausrüstung

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40061417