Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbesatzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 518/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Mitglieder der Besatzung - Eignung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die körperliche Eignung für den Beruf ist bei Besatzungsmitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gemäß Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, in der geltenden Fassung nachzuweisen, das bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied ausgestellt sein muss. Das ärztliche Gutachten darf nicht älter als drei Monate sein.Die körperliche Eignung für den Beruf ist bei Besatzungsmitgliedern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gemäß Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,, in der geltenden Fassung nachzuweisen, das bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied ausgestellt sein muss. Das ärztliche Gutachten darf nicht älter als drei Monate sein.
(2)Absatz 2,Die Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen gemäß §§ 8 und 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gelten nicht für die Funktion des Maschinisten.Die Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen gemäß Paragraphen 8 und 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gelten nicht für die Funktion des Maschinisten.
(3)Absatz 3,Nach Vollendung des 65. Lebensjahres und danach jährlich ist der Nachweis der Tauglichkeit nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 jeweils spätestens innerhalb von drei Monaten zu erneuern.Nach Vollendung des 65. Lebensjahres und danach jährlich ist der Nachweis der Tauglichkeit nach Maßgabe der Absatz eins und 2 jeweils spätestens innerhalb von drei Monaten zu erneuern.
(4)Absatz 4,Die körperliche Eignung von Besatzungsmitgliedern auf anderen Gewässern als Wasserstraßen, die keine Ausstellung eines Schifferdienstbuches beantragen, ist abweichend von Abs. 1 durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gemäß Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung nachzuweisen.Die körperliche Eignung von Besatzungsmitgliedern auf anderen Gewässern als Wasserstraßen, die keine Ausstellung eines Schifferdienstbuches beantragen, ist abweichend von Absatz eins, durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gemäß Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung nachzuweisen.
(5)Absatz 5,Atemschutzgeräteträger gemäß § 4 Abs. 2 Z 11 haben die Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten gemäß Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. II Nr. 27/1997 in der geltenden Fassung, durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das bei der erstmaligen Teilnahme an Übungen nicht älter als zwei Monate sein darf. Der Nachweis der Eignung ist jährlich zu erneuern.Atemschutzgeräteträger gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11, haben die Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten gemäß Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997, in der geltenden Fassung, durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das bei der erstmaligen Teilnahme an Übungen nicht älter als zwei Monate sein darf. Der Nachweis der Eignung ist jährlich zu erneuern.
(6)Absatz 6,Hat ein Schifffahrtspolizeiorgan gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes begründete Zweifel an der Eignung eines Besatzungsmitgliedes, kann es die Vorlage eines neuen ärztlichen Gutachtens verlangen. Die Kosten dafür trägt das Besatzungsmitglied nur dann selbst, wenn sich die Zweifel als begründet erweisen.Hat ein Schifffahrtspolizeiorgan gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes begründete Zweifel an der Eignung eines Besatzungsmitgliedes, kann es die Vorlage eines neuen ärztlichen Gutachtens verlangen. Die Kosten dafür trägt das Besatzungsmitglied nur dann selbst, wenn sich die Zweifel als begründet erweisen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2011
Dokumentnummer
NOR40061418