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§ 5

Fassungen
01.01.2005 bis 14.12.2010 — BGBl. II Nr. 518/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.02.201916.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 32/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022
§ 515.12.201031.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 420/2010
§ 501.01.200514.12.2010 BGBl. II Nr. 518/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbesatzungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 518/2004

Außerkrafttretensdatum

14.12.2010danach: BGBl. II Nr. 420/2010

Index

94/01 Schiffsverkehr, 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Mitglieder der Besatzung - Eignung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die körperliche Eignung für den Beruf ist bei Besatzungsmitgliedern gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gemäß Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,, in der geltenden Fassung nachzuweisen, das bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied ausgestellt sein muss. Das ärztliche Gutachten darf nicht älter als drei Monate sein.
  2. Absatz 2,Die Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen gemäß Paragraphen 8 und 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gelten nicht für die Funktion des Maschinisten.
  3. Absatz 3,Nach Vollendung des 65. Lebensjahres und danach jährlich ist der Nachweis der Tauglichkeit nach Maßgabe der Absatz eins und 2 jeweils spätestens innerhalb von drei Monaten zu erneuern.
  4. Absatz 4,Die körperliche Eignung von Besatzungsmitgliedern auf anderen Gewässern als Wasserstraßen, die keine Ausstellung eines Schifferdienstbuches beantragen, ist abweichend von Absatz eins, durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gemäß Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Atemschutzgeräteträger gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11, haben die Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten gemäß Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997, in der geltenden Fassung, durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das bei der erstmaligen Teilnahme an Übungen nicht älter als zwei Monate sein darf. Der Nachweis der Eignung ist jährlich zu erneuern.
  6. Absatz 6,Hat ein Schifffahrtspolizeiorgan gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes begründete Zweifel an der Eignung eines Besatzungsmitgliedes, kann es die Vorlage eines neuen ärztlichen Gutachtens verlangen. Die Kosten dafür trägt das Besatzungsmitglied nur dann selbst, wenn sich die Zweifel als begründet erweisen.

Schlagworte

Sehvermögen

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40061418