Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbesatzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 518/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Mitglieder der Besatzung - Befähigung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als Mitglieder der Besatzung gelten: Decksmann, Leichtmatrose (Schiffsjunge), Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinist, Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger.
(2)Absatz 2,Befähigung der Besatzungsmitglieder ist:
beim Decksmann ein Mindestalter von 18 Jahren;
beim Leichtmatrosen (Schiffsjungen) ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Lehrverhältnis für den Lehrberuf Binnenschifffahrt;
beim Matrosen ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit als Decksmann von mindestens einem Jahr;
beim Matrosen-Motorwart die Befähigung als Matrose und eine Befähigung als Schiffsmaschinenwärter gemäß DKBG für Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung bis 1000 kW;
beim Bootsmann
ein erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen Ausbildung nach Z 2, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr einschließt oderein erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen Ausbildung nach Ziffer 2,, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr einschließt oder
eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose gemäß Z 3;eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose gemäß Ziffer 3,;
beim Steuermann eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Bootsmann;
beim Schiffsführer der gemäß Teil 7 des Schifffahrtsgesetzes erforderliche Befähigungsausweis;
beim Maschinisten ein Mindestalter von 18 Jahren und eine Befähigung als Schiffsmaschinenwärter gemäß DKBG für Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW;
beim Fahrgastbetreuer ein Mindestalter von 18 Jahren und der Nachweis einer Unterweisung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Die Unterweisung hat zu umfassen:
eine theoretische Unterweisung im Ausmaß von mindestens 4 Stunden zur Vermittlung von allgemeinen Kenntnissen über Rettungs-, Feuerlösch- und Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen und die Einleitung von Hilfsmaßnahmen, von Grundbegriffen über die Stabilität im Falle einer Havarie und von Grundsätzen der Panikverhütung sowie eine praktische Unterweisung von mindestens 4 Stunden in der Handhabung der Rettungs-, Feuerlösch- und Sicherheitsausrüstung und der praktischen Umsetzung von Sicherheitsvorschriften. Diese Unterweisung ist durch eine schriftliche Bestätigung eines Schiffsführers oder eines Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik), der von einem konzessionierten Schifffahrtsunternehmen für sicherheitsrelevante Ausbildungen ermächtigt und der Konzessionsbehörde gemeldet wurde, nachgewiesen werden;
eine fahrzeugbezogene Unterweisung und Übungen gemäß § 11.09eine fahrzeugbezogene Unterweisung und Übungen gemäß Paragraph 11 Punkt 09
Z 2 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 237/1999, die durch die Eintragungen im Schiffstagebuch nachgewiesen werden kann;Ziffer 2, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1999,, die durch die Eintragungen im Schiffstagebuch nachgewiesen werden kann;
beim Fahrgast-Ersthelfer eine Befähigung gemäß Z 9 und Nachweis einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV, BGBl. II Nr. 320/1997 in der geltenden Fassung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt;beim Fahrgast-Ersthelfer eine Befähigung gemäß Ziffer 9 und Nachweis einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 6, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, in der geltenden Fassung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt;
beim Atemschutzgeräteträger eine Befähigung gemäß Z 9 und der Nachweis der Teilnahme an jährlich mit Atemschutzgeräten abzuhaltenden Übungen.beim Atemschutzgeräteträger eine Befähigung gemäß Ziffer 9 und der Nachweis der Teilnahme an jährlich mit Atemschutzgeräten abzuhaltenden Übungen.
Schlagworte
Rettungsausrüstung, Feuerlöschausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2011
Dokumentnummer
NOR40061417