Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2005 bis 14.12.2010 — BGBl. II Nr. 518/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 715.12.201016.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 420/2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022
§ 701.01.200514.12.2010 BGBl. II Nr. 518/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbesatzungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 518/2004

Außerkrafttretensdatum

14.12.2010danach: BGBl. II Nr. 420/2010

Index

94/01 Schiffsverkehr, 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Praktische Verwendung und theoretische Ausbildung von, Matrosen-Motorwarten und Maschinisten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Verwendung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DKBG ist der Betriebswärterkandidat mit der Funktion und Betriebsweise von Schiffsdampfkessel- und Schiffswärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt, vertraut zu machen. Er muß zumindest:
    1. Ziffer eins
      alle Betriebsarten sowie die Hilfseinrichtungen und deren Wirkungsweise kennenlernen und selbständig die Bedienung übernehmen lernen,
    2. Ziffer 2
      Unterweisungen über das Verhalten bei kritischen Betriebszuständen und deren Abhilfe erhalten haben und
    3. Ziffer 3
      über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet worden sein.
  2. Absatz 2,Für den Matrosen-Motorwart besteht die praktische Verwendung aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz eins, ist von demjenigen, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen. Die Bestätigung ist vom Betrieb firmenmäßig zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3,Für Maschinisten beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz eins, ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführenden Betriebswärter zu bestätigen.
  4. Absatz 4,Die theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DKBG ist in Fachkursen zu erwerben, welche folgenden Kenntnisse vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Maßeinheiten,
    2. Ziffer 2
      Physikalische Grundbegriffe,
    3. Ziffer 3
      Messinstrumente,
    4. Ziffer 4
      Brandschutz,
    5. Ziffer 5
      Funktion,
    6. Ziffer 6
      Bauteile,
    7. Ziffer 7
      Bauarten,
    8. Ziffer 8
      Regeleinrichtungen,
    9. Ziffer 9
      Sicherheitseinrichtungen,
    10. Ziffer 10
      Hilfseinrichtungen,
    11. Ziffer 11
      Betrieb,
    12. Ziffer 12
      Wartung,
    13. Ziffer 13
      gesetzliche Grundlagen,
    14. Ziffer 14
      Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes und der Gefahrenverhütung,
    15. Ziffer 15
      Erste Hilfe,
    16. Ziffer 16
      Brennstoffe,
    17. Ziffer 17
      Filter,
    18. Ziffer 18
      Emissionen und
    19. Ziffer 19
      An- und Abfahren von und zum elektrischen Netz.
  5. Absatz 5,Für Dampfkessel sind zusätzlich folgende Kenntnisse zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Brennstoffe, Feuerung, Filter und Emissionen,
    2. Ziffer 2
      Speisewasser und Kondensation,
    3. Ziffer 3
      Brennstofflagerung,
    4. Ziffer 4
      Überhitzer, Vorwärmer und Regelung,
    5. Ziffer 5
      Notstromeinrichtung, Inselbetrieb und Netzbetrieb,
    6. Ziffer 6
      Abfallentsorgung und
    7. Ziffer 7
      Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung.
  6. Absatz 6,Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Veranstalter des Kurses schriftlich zu bestätigen (firmenmäßige Zeichnung).
  7. Absatz 7,Ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zum Lehrberuf Binnenschifffahrt gilt als Nachweis der praktischenVerwendung und der theoretischen Ausbildung.

Schlagworte

Schiffsdampfkesselart

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40061420