Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbesatzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 518/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
94/01 Schiffsverkehr, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Befähigung zum Maschinisten kann der Behörde gemäß § 6 abweichend von § 4 Abs. 2 Z 8 durch ein Mindestalter von 18 Jahren und eine im Ausland mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung eines Berufs-Ausbildungskurses in der Motorenbranche nachgewiesen werden.Die Befähigung zum Maschinisten kann der Behörde gemäß Paragraph 6, abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, durch ein Mindestalter von 18 Jahren und eine im Ausland mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung eines Berufs-Ausbildungskurses in der Motorenbranche nachgewiesen werden.
(2)Absatz 2,Die Befähigung zum Matrosen-Motorwart kann der Behörde gemäß § 6 abweichend von § 4 Abs. 2 Z 4 durch im Ausland erworbene Grundkenntnisse in der Motorenkunde und eine Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose auf einem Motorfahrzeug nachgewiesen werden.Die Befähigung zum Matrosen-Motorwart kann der Behörde gemäß Paragraph 6, abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, durch im Ausland erworbene Grundkenntnisse in der Motorenkunde und eine Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose auf einem Motorfahrzeug nachgewiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2011
Dokumentnummer
NOR40061421