Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbesatzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 518/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
94/01 Schiffsverkehr, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Praktische Verwendung und theoretische Ausbildung von
Matrosen-Motorwarten und MaschinistenPraktische Verwendung und theoretische Ausbildung von, Matrosen-Motorwarten und Maschinisten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Verwendung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist der Betriebswärterkandidat mit der Funktion und Betriebsweise von Schiffsdampfkessel- und Schiffswärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt, vertraut zu machen. Er muß zumindest:Im Rahmen der praktischen Verwendung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DKBG ist der Betriebswärterkandidat mit der Funktion und Betriebsweise von Schiffsdampfkessel- und Schiffswärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt, vertraut zu machen. Er muß zumindest:
alle Betriebsarten sowie die Hilfseinrichtungen und deren Wirkungsweise kennenlernen und selbständig die Bedienung übernehmen lernen,
Unterweisungen über das Verhalten bei kritischen Betriebszuständen und deren Abhilfe erhalten haben und
über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet worden sein.
(2)Absatz 2,Für den Matrosen-Motorwart besteht die praktische Verwendung aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 1 ist von demjenigen, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen. Die Bestätigung ist vom Betrieb firmenmäßig zu unterzeichnen.Für den Matrosen-Motorwart besteht die praktische Verwendung aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz eins, ist von demjenigen, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen. Die Bestätigung ist vom Betrieb firmenmäßig zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Für Maschinisten beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 1 ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführenden Betriebswärter zu bestätigen.Für Maschinisten beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz eins, ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführenden Betriebswärter zu bestätigen.
(4)Absatz 4,Die theoretische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist in Fachkursen zu erwerben, welche folgenden Kenntnisse vermitteln:Die theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, DKBG ist in Fachkursen zu erwerben, welche folgenden Kenntnisse vermitteln:
Physikalische Grundbegriffe,
Sicherheitseinrichtungen,
Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes und der Gefahrenverhütung,
An- und Abfahren von und zum elektrischen Netz.
(5)Absatz 5,Für Dampfkessel sind zusätzlich folgende Kenntnisse zu vermitteln:
Brennstoffe, Feuerung, Filter und Emissionen,
Speisewasser und Kondensation,
Überhitzer, Vorwärmer und Regelung,
Notstromeinrichtung, Inselbetrieb und Netzbetrieb,
Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung.
(6)Absatz 6,Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Veranstalter des Kurses schriftlich zu bestätigen (firmenmäßige Zeichnung).
(7)Absatz 7,Ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zum Lehrberuf Binnenschifffahrt gilt als Nachweis der praktischenVerwendung und der theoretischen Ausbildung.
Schlagworte
Schiffsdampfkesselart
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2011
Dokumentnummer
NOR40061420