Rechtstracker.at

§ 6 GQG

Fassungen
01.01.2005 bis 23.05.2013 — BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 64/2026
§ 624.05.201330.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 601.01.200523.05.2013 BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsqualitätsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 179/2004

Außerkrafttretensdatum

23.05.2013danach: BGBl. I Nr. 81/2013

Abkürzung

GQG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Qualitätsberichterstattung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat im Hinblick auf den Aufbau, die Weiterentwicklung, die Sicherung und die Evaluierung eines flächendeckenden österreichischen Qualitätssystems Vorgaben für den Aufbau einer bundeseinheitlichen, bundesländer-, berufs- und sektorenübergreifenden Qualitätsberichterstattung zu machen. Für die diesbezüglich erforderliche Dokumentation und Datenmeldung sind folgende Grundsätze einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Festlegung und Erfassung jener Daten, die für die Überprüfung der Erfüllung der Vorgaben dieses Bundesgesetzes notwendig sind;
    2. Ziffer 2
      die Sicherstellung der österreichweiten Erfassung der für die Beobachtung der Qualität des österreichischen Gesundheitswesens relevanten Daten;
    3. Ziffer 3
      die Geringhaltung des administrativen Aufwandes bei der Dokumentation und Qualitätsberichterstattung und die weitestgehende Einbeziehung bestehender Dokumentationen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Dokumentation bzw. der Qualitätsberichterstattung festlegen. Dazu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Datenumfang, Datenqualität, Datenfluss,
    2. Ziffer 2
      Berichtszeitpunkt,
    3. Ziffer 3
      Berichtszeitraum und
    4. Ziffer 4
      Festlegung der zur Dokumentation, Datenmeldung und Qualitätsberichterstattung Verpflichteten.
    Dabei ist insbesondere auf die in Absatz eins, genannten Vorgaben Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat im Sinne der verstärkten Transparenz die Intensität der Mitwirkung der Akteurinnen und Akteure am österreichischen Qualitätssystem für die interessierte Öffentlichkeit in geeigneter Form bekannt zu machen. Sie / Er hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Rückmeldesysteme an die zur Qualitätsberichterstattung Verpflichteten eingerichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40061520