Rechtstracker.at

§ 6 GQG

Fassungen
24.05.2013 bis 30.06.2026 — BGBl. I Nr. 81/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 64/2026
§ 624.05.201330.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 601.01.200523.05.2013 BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsqualitätsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

24.05.2013BGBl. I Nr. 81/2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026danach: BGBl. I Nr. 64/2026

Abkürzung

GQG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Qualitätsberichterstattung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit hat im Hinblick auf den Aufbau, die Weiterentwicklung, die Sicherung und die Evaluierung eines flächendeckenden österreichischen Qualitätssystems Vorgaben für den Aufbau einer bundeseinheitlichen, bundesländer-, berufs- und sektorenübergreifenden Qualitätsberichterstattung zu machen. Insbesondere sind beginnend mit dem Jahr 2014 regelmäßige Berichte über die Ergebnisqualität im stationären und ambulanten Bereich zu erstellen. Für die diesbezüglich erforderliche Dokumentation und Datenmeldung sind folgende Grundsätze einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Festlegung und Erfassung jener Daten, die für die Überprüfung der Erfüllung der Vorgaben dieses Bundesgesetzes notwendig sind;
    2. Ziffer 2
      die Sicherstellung der österreichweiten Erfassung der für die Beobachtung der Qualität des österreichischen Gesundheitswesens relevanten Daten;
    3. Ziffer 3
      die Geringhaltung des administrativen Aufwandes bei der Dokumentation und Qualitätsberichterstattung und die weitestgehende Einbeziehung bestehender Dokumentationen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Dokumentation bzw. der Qualitätsberichterstattung festlegen. Dazu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Datenumfang, Datenqualität, Datenfluss,
    2. Ziffer 2
      Berichtszeitpunkt,
    3. Ziffer 3
      Berichtszeitraum und
    4. Ziffer 4
      Festlegung der zur Dokumentation, Datenmeldung und Qualitätsberichterstattung Verpflichteten.
    Dabei ist insbesondere auf die in Absatz eins, genannten Vorgaben Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit hat im Sinne der Transparenz die Berichte über das österreichische Qualitätssystem in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie / Er hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Rückmeldesysteme an die zur Qualitätsberichterstattung Verpflichteten eingerichtet werden.

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40150329