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§ 8 GQG

Fassungen
01.01.2005 bis 23.05.2013 — BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 64/2026
§ 801.01.202430.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 191/2023
§ 824.05.201331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 801.01.200523.05.2013 BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsqualitätsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 179/2004

Außerkrafttretensdatum

23.05.2013danach: BGBl. I Nr. 81/2013

Abkürzung

GQG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Kontrolle

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat im Zusammenhang mit der Sicherung und Verbesserung der Qualität von Gesundheitsleistungen eine bundesweite Beobachtung und Kontrolle sicherzustellen. Diese umfasst jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Überprüfung der Mitwirkung an der österreichischen Qualitätsberichterstattung,
    2. Ziffer 2
      die Überprüfung der Umsetzung von Bundesqualitätsrichtlinien und
    3. Ziffer 3
      die Evaluierung der Umsetzung bzw. Anwendung von Bundesqualitätsleitlinien bzw. des Einsatzes gleichwertiger Instrumente.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat sicherzustellen, dass begleitende externe Kontrollen zur Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen erfolgen. Zu diesem Zweck haben die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit und Frauen sowie die von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen und Behörden das Recht, Auskünfte und Meldungen zu verlangen, in alle für die Qualitätsarbeit relevanten Unterlagen Einsicht zu nehmen, einschließlich der Datenqualität, und bei Bedarf Erhebungen vor Ort durchzuführen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr / ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Den Einsicht nehmenden Personen, Einrichtungen und Behörden sind Kopien der eingesehenen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sonstige Beobachtungs- und Kontrollpflichten bzw. –rechte auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.

Schlagworte

Beobachtungspflicht, Kontrollrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40061522