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§ 8 GQG

Fassungen
24.05.2013 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 81/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 64/2026
§ 801.01.202430.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 191/2023
§ 824.05.201331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 801.01.200523.05.2013 BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsqualitätsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.05.2013BGBl. I Nr. 81/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 191/2023

Abkürzung

GQG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Kontrolle

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit hat im Zusammenhang mit der Sicherung und Verbesserung der Qualität von Gesundheitsleistungen eine bundesweite Beobachtung und Kontrolle sicherzustellen. Diese umfasst jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Überprüfung der Mitwirkung an der österreichischen Qualitätsberichterstattung,
    2. Ziffer 2
      die Überprüfung der Umsetzung von Bundesqualitätsrichtlinien und
    3. Ziffer 3
      die Evaluierung der Umsetzung bzw. Anwendung von Bundesqualitätsleitlinien bzw. des Einsatzes gleichwertiger Instrumente.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit hat sicherzustellen, dass begleitende externe Kontrollen zur Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen erfolgen. Zu diesem Zweck haben die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit sowie die von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen und Behörden das Recht, Auskünfte und Meldungen zu verlangen, in alle für die Qualitätsarbeit relevanten Unterlagen Einsicht zu nehmen, einschließlich der Datenqualität, und bei Bedarf Erhebungen vor Ort durchzuführen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr / ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Den Einsicht nehmenden Personen, Einrichtungen und Behörden sind Kopien der eingesehenen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sonstige Beobachtungs- und Kontrollpflichten bzw. –rechte auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.

Schlagworte

Beobachtungspflicht, Kontrollrecht

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40150331