Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsqualitätsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 179/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Kontrolle
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit hat im Zusammenhang mit der Sicherung und Verbesserung der Qualität von Gesundheitsleistungen eine bundesweite Beobachtung und Kontrolle sicherzustellen. Diese umfasst jedenfalls
die Überprüfung der Mitwirkung an der österreichischen Qualitätsberichterstattung,
die Überprüfung der Umsetzung von Bundesqualitätsrichtlinien und
die Evaluierung der Umsetzung bzw. Anwendung von Bundesqualitätsleitlinien bzw. des Einsatzes gleichwertiger Instrumente.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit hat sicherzustellen, dass begleitende externe Kontrollen zur Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen erfolgen. Zu diesem Zweck haben die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit sowie die von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen und Behörden das Recht, Auskünfte und Meldungen zu verlangen, in alle für die Qualitätsarbeit relevanten Unterlagen Einsicht zu nehmen, einschließlich der Datenqualität, und bei Bedarf Erhebungen vor Ort durchzuführen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr / ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Den Einsicht nehmenden Personen, Einrichtungen und Behörden sind Kopien der eingesehenen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sonstige Beobachtungs- und Kontrollpflichten bzw. –rechte auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.
Schlagworte
Beobachtungspflicht, Kontrollrecht
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Dokumentnummer
NOR40150331