Rechtstracker.at

§ 84 VAG

Fassungen
01.01.2005 bis 11.08.2005 — BGBl. I Nr. 161/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8401.08.200731.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 8412.08.200531.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 8401.01.200511.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 161/2004
§ 8425.11.200031.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 117/2000
§ 8427.03.199924.11.2000 § → § BGBl. I Nr. 49/1999
§ 8423.08.199626.03.1999 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 8411.01.199222.08.1996 BGBl. Nr. 13/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 161/2004

Außerkrafttretensdatum

11.08.2005danach: BGBl. I Nr. 93/2005

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Offenlegung

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Der Jahresabschluss einschließlich des gesamten Anhangs sowie der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht einer ausländischen Zweigniederlassung und der Jahresabschluss und der Lagebericht des Gesamtunternehmens haben am Sitz der Zweigniederlassung des ausländischen Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß Paragraph 280 a, HGB in der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache aufzuliegen.
  2. Absatz 2,Die Unterlagen gemäß Absatz eins, sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszuhändigen.
  3. Absatz 3,Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den Paragraphen 198, Absatz 9, 222, Absatz 2, 223, Absatz 2, 233, 236, mit Ausnahme der Ziffer 2 und 4, 237 Ziffer 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Ziffer eins, 239, Absatz 2 und 240 Ziffer 9, HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den Paragraphen 81 d, 81 n, Absatz 2, Ziffer 9, 10 und 12, 81 n Absatz 5, erster Satz und 81o im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist unabhängig von der Rechtsform Paragraph 280 a, HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  5. Absatz 5,In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß Absatz eins, am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens und in allen seinen Betriebsstätten oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufliegen. In die Veröffentlichung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens ist zusätzlich ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens gemäß Paragraph 280 a, HGB in der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Bei der Veröffentlichung sind das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben.
  6. Absatz 6,Für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gelten die Absatz eins bis 3 und 5 sinngemäß.
  7. Absatz 7,Auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, ist Absatz 3, nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß Paragraph 245 a, Absatz eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung und Paragraph 80 b, Absatz eins, sowie diejenigen Angaben, die den in Absatz eins, angeführten entsprechen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40061633

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P84/NOR40061633