Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86hParagraph 86 h
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Wahl der Methode
§ 86h.Paragraph 86 h,
(1)Absatz eins,Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann
auf Grundlage des gemäß § 80a erstellten konsolidierten Abschlusses des Versicherungsunternehmens oderauf Grundlage des gemäß Paragraph 80 a, erstellten konsolidierten Abschlusses des Versicherungsunternehmens oder
auf Grundlage der Einzelabschlüsse der einzelnen Unternehmen
erfolgen.
(2)Absatz 2,Wird die bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt, so sind jene Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind und in den konsolidierten Abschluss nicht einbezogen werden, zusätzlich unter Verwendung der unter Abs. 1 Z 2 genannten Methode zu berücksichtigen.Wird die bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt, so sind jene Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind und in den konsolidierten Abschluss nicht einbezogen werden, zusätzlich unter Verwendung der unter Absatz eins, Ziffer 2, genannten Methode zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen werden, in dem Umfang zu berücksichtigen, der bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegt wird. Bei Ermittlung auf Grundlage des Einzelabschlusses sind die Unternehmen gemäß dem Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom Beteiligungsunternehmen gehalten wird, zu berücksichtigen. Bestehen zwischen bestimmten Unternehmen einer Versicherungsgruppe keine Kapitalbeziehungen, so hat die FMA den zu berücksichtigenden Anteil festzulegen.
(4)Absatz 4,Untergeordnete Unternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine Eigenmittelunterdeckung aufweisen, sind jedenfalls in voller Höhe einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn die Haftung nachweislich auf einen Kapitalanteil, der von dem übergeordneten Versicherungsunternehmen gehalten wird, beschränkt ist.
(5)Absatz 5,Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Abs. 1 auch auf der Grundlage eines gemäß § 80b erstellten konsolidierten Abschlusses erfolgen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß § 80b für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung vorschreiben.Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Absatz eins, auch auf der Grundlage eines gemäß Paragraph 80 b, erstellten konsolidierten Abschlusses erfolgen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß Paragraph 80 b, für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung vorschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR40061634