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§ 86h VAG

Fassungen
12.08.2005 bis 31.07.2007 — BGBl. I Nr. 93/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 86h01.07.200831.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 86h01.08.200730.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 56/2007
§ 86h12.08.200531.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 86h01.01.200511.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 161/2004
§ 86h27.03.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 86h25.11.200026.03.2002 BGBl. I Nr. 117/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86 h

Inkrafttretensdatum

12.08.2005BGBl. I Nr. 93/2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007danach: BGBl. I Nr. 56/2007

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist auf Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen vergleiche Paragraph 119 i, Absatz 11,).

Text

Wahl der Methode

Paragraph 86 h,

  1. Absatz eins,Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann
    1. Ziffer eins
      auf Grundlage des gemäß Paragraph 80 a, erstellten konsolidierten Abschlusses des Versicherungsunternehmens oder
    2. Ziffer 2
      auf Grundlage der Einzelabschlüsse der einzelnen Unternehmen
    erfolgen.
  2. Absatz 2,Wird die bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt, so sind jene Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind und in den konsolidierten Abschluss nicht einbezogen werden, zusätzlich unter Verwendung der unter Absatz eins, Ziffer 2, genannten Methode zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen werden, in dem Umfang zu berücksichtigen, der bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegt wird. Bei Ermittlung auf Grundlage des Einzelabschlusses sind die Unternehmen gemäß dem Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom Beteiligungsunternehmen gehalten wird, zu berücksichtigen. Bestehen zwischen bestimmten Unternehmen einer Versicherungsgruppe keine Kapitalbeziehungen, so hat die FMA den zu berücksichtigenden Anteil festzulegen.
  4. Absatz 4,Untergeordnete Unternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine Eigenmittelunterdeckung aufweisen, sind jedenfalls in voller Höhe einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn die Haftung nachweislich auf einen Kapitalanteil, der von dem übergeordneten Versicherungsunternehmen gehalten wird, beschränkt ist.
  5. Absatz 4 a,Wird die bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage der unter Absatz eins, Ziffer eins, genannten Methode ermittelt und sind im Konzernabschluss beaufsichtigte Unternehmen konsolidiert, die keine Versicherungsunternehmen sind, jedoch gemäß ihren Branchenvorschriften ein Eigenmittelerfordernis zu erfüllen haben, so können die Eigenmittelelemente, die von diesen Unternehmen stammen, nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Unternehmen auch mit ihren nach den Branchenvorschriften ermittelten Eigenmittelerfordernissen berücksichtigt werden, wobei für die Ermittlung des bereinigten Erfordernisses und der bereinigten Eigenmittel auch die Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, FKG zu beachten sind. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß Paragraph 80 a, für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Solvabilität vorschreiben.
  6. Absatz 5,Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Absatz eins, auch auf der Grundlage eines gemäß Paragraph 80 b, erstellten konsolidierten Abschlusses erfolgen. Hiebei ist der Betrag, der der Summe der in den Einzelabschlüssen ausgewiesenen Schwankungsrückstellungen und der der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen entspricht, für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von den Eigenmitteln abzuziehen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß Paragraph 80 b, für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung vorschreiben.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067335