Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Amtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 657/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 idF BGBl. I Nr. 180/2004.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,.
Text
EG-Amtshilfegesetz
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitigParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig
bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,
bei der Erhebung der Versicherungssteuern und
bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,
zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.4.2004 S. 70, durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, Amtsblatt Nummer L 336 vom 27.12.1977 Seite 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG, Amtsblatt Nummer L 127 vom 29.4.2004 Seite 70, durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.
(2)Absatz 2,Zuständige Behörde im Sinn der EG-Amtshilferichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; er kann Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes mit der Vornahme der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich betrauen. Erhebungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind nach den für die Erhebung von Abgaben in Österreich geltenden Verfahrensvorschriften durchzuführen.
(3)Absatz 3,Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und unionsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR40062096