Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Amtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 657/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
EG-Amtshilfegesetz
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig
bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und
bei der Erhebung der Versicherungssteuern
zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 129), durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, Amtsblatt Nummer L 336 Seite 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 129), durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.
(2)Absatz 2,Zuständige Behörde im Sinn der EG-Amtshilferichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; er kann Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes mit der Vornahme der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich betrauen. Erhebungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind nach den für die Erhebung von Abgaben in Österreich geltenden Verfahrensvorschriften durchzuführen.
(3)Absatz 3,Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und unionsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
NOR40087554