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§ 31 HSG 1998

Fassungen
01.02.2005 bis 30.09.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.02.200530.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 3115.01.200531.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 1/2005
§ 3101.02.200114.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 18/2001
§ 3101.07.199931.01.2001 § → § BGBl. I Nr. 95/1999
§ 3101.02.199930.06.1999 BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Budgetierung und Bilanzierung

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Bis spätestens 1. Juni jedes Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen. Der Jahresvoranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu umfassen. Er ist zweckmäßig und so weit zu gliedern, daß er eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Aufgaben der Organe enthält. Er hat jedenfalls der folgenden Mindestgliederung zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Personalaufwand der einzelnen Organe und Referate,
    2. Ziffer 2
      Steuern und Abgaben,
    3. Ziffer 3
      Sachaufwand der einzelnen Organe und Referate,
    4. Ziffer 4
      Einnahmen auf die ein Rechtsanspruch besteht,
    5. Ziffer 5
      sonstige Einnahmen.
  2. Absatz 2,Die Bundesvertretung und jede Universitätsvertretung hat den Jahresvoranschlag mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Kommt ein Beschluß über den Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig zustande, so ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom jeweiligen Organ beschlossene Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf. Zahlungen auf Grund bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt.
  3. Absatz 3,Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluß zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen. Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Bezüglich der Gliederung und der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Jahresvoranschlag und Jahresabschluß samt Prüfbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss zur öffentlichen Einsicht aufliegt, der Prüfvermerk und eine Bilanzübersicht sind im Medium der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.

  1. Absatz 5,Die Richtlinien der Kontrollkommission zur Budgetierung und Bilanzierung und für die Prüfung von Jahresabschlüssen sind zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40062514