Rechtstracker.at

§ 30 HSG 1998

Fassungen
01.10.2007 bis 30.09.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3001.10.200730.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 3001.02.200530.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 1/2005
§ 3001.02.200131.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 18/2001
§ 3001.07.199931.01.2001 § → § BGBl. I Nr. 95/1999
§ 3001.02.199930.06.1999 BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Verteilung der Studierendenbeiträge

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen. Die Sonderbeiträge und die Aufwendungen gemäß Absatz 3, sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen.
  2. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 85 vH der festgestellten Gesamtsumme den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Universitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Universitätsvertretungen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat für Pädagogische Hochschulvertretungen 85 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Pädagogischen Hochschulvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Pädagogische Hochschulvertretungen mit einer Studierendenanzahl von
    1. Ziffer eins
      bis zu 400 einen Grundbetrag in der Höhe von 2 500 Euro,
    2. Ziffer 2
      bis zu 800 einen Grundbetrag in der Höhe von 5 000 Euro,
    3. Ziffer 3
      bis zu 1.200 einen Grundbetrag in der Höhe von 7 500 Euro und
    4. Ziffer 4
      über 1.200 einen Grundbetrag in der Höhe von 10 000 Euro erhalten.
  4. Absatz 4,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen. Den restlichen Betrag auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Universitätsvertretungen bis zum 30. Juni jeden Jahres anzuweisen.
  5. Absatz 5,Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat die gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, zur Verfügung stehende Gesamtsumme den Studienvertretungen und, sofern eingerichtet, den Organen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40088824