Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Inkrafttretensdatum
01.02.2005
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Erlöschen von Mandaten
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Ein Mandat für die Bundesvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu einem ordentlichen Studium erlischt.
(2)Absatz 2,Ein Mandat für die Universitätsvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Zulassung zu einem ordentlichen Studium an der jeweiligen Universität erlischt.
(3)Absatz 3,Ein Mandat für das Organ gemäß § 12 Abs. 2 erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an der Universität zugelassen ist.Ein Mandat für das Organ gemäß Paragraph 12, Absatz 2, erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an der Universität zugelassen ist.
(4)Absatz 4,Ein Mandat für die Studienvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an der Universität zugelassen ist.
(5)Absatz 5,Ein befristeter Verzicht auf ein zugewiesenes Mandat ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014
Dokumentnummer
NOR40062531