Rechtstracker.at

§ 16a PKG

Fassungen
23.09.2005 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 8/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16a heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 16a01.01.201331.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 54/2012
§ 16a23.09.200531.12.2012 BGBl. I Nr. 8/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 a

Inkrafttretensdatum

23.09.2005BGBl. I Nr. 8/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 54/2012

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Verwaltungskosten

Paragraph 16 a,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse ist berechtigt, von den Pensionskassenbeiträgen und vom Deckungserfordernis gemäß Paragraph 48, eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.
  2. Absatz 2,Die Pensionskasse ist berechtigt, bei Berechnung oder Übertragung eines Unverfallbarkeitsbetrages (Paragraph 5, Absatz eins und eins a BPG) jeweils einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 1,0 vH des Unverfallbarkeitsbetrages einzubehalten, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 300 Euro je Unverfallbarkeitsbetrag nicht übersteigen darf.
  3. Absatz 3,Die Pensionskasse ist berechtigt, für die Verwaltung beitragsfreier Anwartschaften jährlich einen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 0,5 vH der jeweiligen Deckungsrückstellung zu verrechnen, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 100 Euro je beitragsfreier Anwartschaft nicht übersteigen darf.
  4. Absatz 4,Für die Veranlagung des Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist die Pensionskasse berechtigt, vom Veranlagungsergebnis eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.
  5. Absatz 5,Die Absolutbeträge gemäß Absatz 2 und 3 werden entsprechend dem von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 - Sondergliederung “Dienstleistungen” mit dem Wert valorisiert, der sich aus der Veränderung des Wertes für den Monat Juli eines Kalenderjahres gegenüber dem für Jänner 2006 verlautbarten Wert ergibt. Der neue Betrag ist von der FMA kundzumachen und gilt ab 1. Jänner des Folgejahres.
  6. Absatz 6,Sämtliche Verwaltungskosten gemäß Absatz eins bis 4 sind im Pensionskassenvertrag zu vereinbaren (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 14,). Das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf mit Kosten, die nicht in den Absatz 2 bis 4 angeführt sind, nicht belastet werden.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40062579