Rechtstracker.at

§ 16a PKG

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 54/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16a heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 16a01.01.201331.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 54/2012
§ 16a23.09.200531.12.2012 BGBl. I Nr. 8/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 54/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. I Nr. 81/2018

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Verwaltungskosten

Paragraph 16 a,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse ist berechtigt, von den Pensionskassenbeiträgen und vom Deckungserfordernis gemäß Paragraph 48, eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.
  2. Absatz 2,Die Pensionskasse ist berechtigt, bei Berechnung oder Übertragung eines Unverfallbarkeitsbetrages (Paragraph 5, Absatz eins und eins a BPG) jeweils einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 1,0 vH des Unverfallbarkeitsbetrages einzubehalten, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 300 Euro je Unverfallbarkeitsbetrag nicht übersteigen darf.
  3. Absatz 3,Die Pensionskasse ist berechtigt, für die Verwaltung beitragsfreier Anwartschaften jährlich einen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 0,5 vH der jeweiligen Deckungsrückstellung zu verrechnen, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 100 Euro je beitragsfreier Anwartschaft nicht übersteigen darf.
  4. Absatz 4,Für die Veranlagung des Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist die Pensionskasse berechtigt, vom Veranlagungsergebnis eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.
  5. Absatz 4 a,Für die Veranlagung des Vermögens der Sicherheits-VRG ist die Pensionskasse berechtigt, vom Veranlagungsergebnis eine Vergütung einzubehalten, die pro Geschäftsjahr 0,55 vH des der Sicherheits-VRG zugeordneten Vermögens (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,) nicht übersteigen darf. Der Prozentsatz muss für alle Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG gleich sein.
  6. Absatz 4 b,Wenn für Leistungsberechtigte mit einer Zusage ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers oder einer Zusage ohne Mindestertragsgarantie die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung gemäß Absatz 4, nicht ausreichen, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Pensionskasse darf die Vergütung nur in Höhe von 50 vH bezogen auf die diesen Leistungsberechtigten zugeordnete Deckungsrückstellung dem diesen Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögen entnehmen.
    2. Ziffer 2
      Für den verbleibenden Teil der Vergütung ist in der VRG eine Verbindlichkeit gegenüber der Pensionskasse auszuweisen.
    3. Ziffer 3
      Diesen Leistungsberechtigten ist im nächsten Geschäftsjahr ein Zuschuss zur Pension in Höhe des verbleibenden Teiles der Vergütung in vierzehn Teilbeträgen auszuzahlen; für diesen Zuschuss ist in der VRG ein sonstiges Aktivum auszuweisen.
    4. Ziffer 4
      Der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres darf um den in der Bilanz der Pensionskasse ausgewiesenen Forderungsbetrag für den verbleibenden Teil der Vergütung nicht vermehrt werden.
    5. Ziffer 5
      Die Entnahme des in der VRG verbliebenen Teils der Vergütung ist in Folgejahren nur dann zulässig, wenn nach Zuweisung des Rechnungszinses auf die Deckungsrückstellung der Leistungsberechtigten die verbleibenden Veranlagungserträge für eine Entnahme ausreichen.
    6. Ziffer 6
      Kann das sonstige Aktivum bis zehn Jahre nach dessen Bildung nicht durch Entnahme des in der VRG verbliebenen Teils der Vergütung aufgelöst werden, so ist dieses zu Lasten der in der VRG ausgewiesenen korrespondierenden Verbindlichkeit gegenüber der Pensionskasse aufzulösen.
    7. Ziffer 7
      Wird in der VRG ein sonstiges Aktivum gemäß Ziffer 3, ausgewiesen, ist einem Anwartschaftsberechtigen bei Abruf der Pensionskassenleistung der entsprechende Anteil am verbleibenden Teil der Vergütung aus Mitteln der Pensionskasse seiner Deckungsrückstellung gutzuschreiben.
  7. Absatz 5,Die Absolutbeträge gemäß Absatz 2 und 3 werden entsprechend dem von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 – Sondergliederung „Dienstleistungen“ mit dem Wert valorisiert, der sich aus der Veränderung des Wertes für den Monat Juli eines Kalenderjahres gegenüber dem für Jänner 2006 verlautbarten Wert ergibt. Der neue Betrag ist von der FMA kundzumachen und gilt ab 1. Jänner des Folgejahres.
  8. Absatz 6,Sämtliche Verwaltungskosten gemäß Absatz eins bis 4 sind im Pensionskassenvertrag zu vereinbaren (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 14,). Das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf mit Kosten, die nicht in den Absatz 2 bis 4 a angeführt sind, nicht belastet werden.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40139481